Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 113 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 185
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 23.05.2012 – 3 A 410/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 – 12 S 621/18Zitiert von 1
- VG Freiburg, 02.02.2018 – 4 K 3025/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.01.2003 – 12 LC 527/02Zitiert von 13
- VG Gelsenkirchen, 13.12.2002 – 19 K 7084/00Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 27.01.2005 – 12 K 4506/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
185 Entscheidungen zu § 113 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/113#abs-1 (1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/113#abs-2 (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.